Zur Beurteilungsmöglichkeit der Steuerbarkeit von Einnahmen aus "Gewinnen" aus der Teilnahme an (Online) Glücksspiel/Sportwetten halte ich es für ratsam, sich mit der bisherigen Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen bzw. entsprechender (falls vorliegender) Fachliteratur zu beschäftigen.
In Ergänzung zu den bereits von
Duo42 und
Schröck verlinkten Online Artikel im Folgenden eine von mir erstellte Liste zu diesem Thema (gerne ergänzen, falls Euch noch weiteres Hintergrund Material bekannt ist).
artverwandte Gerichtsurteile/-verfahren
Online Poker Cash Game - Student
2021 Finanzgericht Münster, Urteil, 11 K 3030/15 E,G (Bundesfinanzhof anhängig, X R 8/21)
Offline Poker Turniere und Cash Games - Fall Jens Vörtmann
2021 Bundesfinanzhof, Urteil, III R 67/18
2018 Finanzgericht Münster, Urteil, 14 K 799/11 E,G
2017 Bundesfinanzhof, Urteil, XI R 37/14
2014 Finanzgericht Münster, Urteil, 15 K 798/11 U
Offline Poker Turniere, Cash Games und Black Jack - unbekannt
2018 Bundesfinanzhof, Urteil, X R 34/16
2016 Finanzgericht Münster, Urteil, 14 K 1370/12 E,G
Offline Poker Turniere - Fall Eddy Scharf
2015 Bundesfinanzhof, Urteil, X R 43/12
2012 Finanzgericht Köln, Urteil, 12 K 1136/11
Offline Kartenspiele - Croupier
1993 Bundesfinanzhof, Urteil, XI R 48/91
1933 Bundesfinanzhof, Urteil, V R 20/91
Offline (Pferde)Rennwetten - Trainer/Trabrennfahrer
1969 Bundesfinanzhof, Urteil, IV R 139/68
Sonstiges (kein Finanzrecht)
2016 Bundessozialgericht, Urteil, B 4 AS 41/15 R
2002 Bundesgerichtshof, Beschluss, 4 StR 260/02
2002 Bundesgerichtshof, Urteil, I ZR 279/99
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Literatur/Beiträge
2017 Sportwetten Gewinne
https://www.yourxpert.de/antwort/spo...nne.m5947.html
Zwischen Wettern und Pokerspielern kann aber m. E. kein Unterschied gemacht werden, wenn nicht mehr der Zufall entscheidet, sondern der Spieler methodisch vorgeht,
indem er wie ein Kapitalanleger planmäßig anhand von Wahrscheinlichkeiten vorgeht.
Für ein berufsmäßiges zu versteuerndes Wetten können indiziell auch Gegenwetten zur Absicherung zählen.
2016 Die rechtliche Bewertung von Glücksspielen im Internet - Dissertation Constantin Harald Fahr
https://www.db-thueringen.de/receive/dbt_mods_00038108
S. 155-163
2011 Besteuerung sonstiger Leistungen : eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Einkommensteuerpflicht von privaten Spielgewinnen – Dissertation Sylvia Krey
https://books.google.de/books?id=3GZHuP_wdaoC&pg=PA216
S. 216-232
Die vollständige Fassung liegt mir leider nicht vor. Falls jemand Zugriff haben sollte, gerne per PN melden.
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"Glücksspiel"
Bisherige Rechtsprechungen sind an den Begriff des Glücksspiels gekoppelt und ordnen insbesondere Spielvarianten des Pokerns als Geschicklichkeitsspiel ein.
"Durchschnittsspieler"
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.
Die Urteilsbegründung im Fall "Eddy Scharf" lässt erahnen, dass auch im Falle eines Glücksspiels (Annahme: Sportwetten=Glücksspiel) die Beurteilung nach der gewerblichen Tätigkeit unabhängig davon erfolgen könnte, ob es sich um ein Glück- oder Geschicklichkeitsspiel handelt.
"Glücksspiel"
Dabei ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass der einkommensteuerrechtliche Begriff des "Gewerbebetriebs", wie er in § 15 Abs. 2 EStG definiert ist, das Tatbestandsmerkmal des "Glücksspiels" weder in positiver noch in negativer Hinsicht kennt. Für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen die Merkmale des "Gewerbebetriebs" erfüllt, kommt es insbesondere nicht auf das für strafrechtliche Zwecke (§§ 284, 285 des Strafgesetzbuchs) entwickelte Verständnis dieses Begriffs an.
Unter Zugrundelegung der Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers wird Sportwetten seitens der Rechtsprechung im Gegensatz zu Poker als Glücksspiel definiert. Inwieweit es für die einkommensrelevante Einstufung jedoch tatsächlich als solches angesehen wird, kann aufgrund der ungleich höheren Komplexität nur im Einzelfall geklärt werden. Bei alleiniger Betrachtung von "Einnahmen aus Online-Sportwetten" (=Auszahlungen von Online-Sporwetten Anbietern) lässt sich z.B. nicht schließen, inwieweit der Einfluss des Zufalls bei der Gewinnerzielung eine Rolle spielt (als Varianten z.B. "Value Betting", "Sure/Arbitrage Betting", "Hedging", "Bonus Hunting", "Fake Bets" [hypothetisch durch Einflussnahme auf die Datenbank des Wettanbieters möglich, im umgekehrten Fall durch Fake Wetten seitens des Anbieters durchaus schon vorgekommen, siehe "Babibet"])
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"Mediale Präsenz"
Gegen eine Qualifikation als Glücksspiel spricht gerade auch der Umstand, dass es eine signifikante Anzahl von erfolgreichen Spielern gibt, die ihren Lebensunterhalt durch Poker verdienen und dadurch in den letzten Jahren in den Fokus der Finanzämter geraten sind. Einen anschaulicheren Beleg für die Einordnung als Geschicklichkeitsspiel kann es eigentlich nicht geben: Bei Spielen, bei denen das Zufallselement überwiegt, ist es gerade nicht möglich, durch einen überwiegend positiven Spielausgang konstant Einnahmen zu generieren. Insofern muss Poker denknotwendig als Spiel eingeordnet werden, bei dem der Geschicklichkeitsfaktor überwiegt.
In diesem Sinne bemerkenswert ist auch der Umstand, dass in den drei aktuellsten Gerichtsfällen zum Thema Offline-Poker die Finanzämter/Steuerfahndung insbesondere durch folgende Ursachen "aufmerksam" geworden sind:
- öffentliche Auflistung von Turnierpreisgeldern im Internet,
- Interviews/mediale Präsenz ("Poker Pro", "Poker Experte" etc.) und
- anonyme Anzeige.
Dass in Bezug auf (Online)Sportwetten teilweise auch eine gewisse Berichterstattung (z.B. YouTube, Webseiten, Interviews) stattfindet, gibt dem Thema eine gewisse Ambivalenz, sofern die zuständige Gerichtsbarkeit (z.B. Deutschland) zu diesem Thema nich eindeutig ist. Die oben genannten Pokerspieler hatten ihre Einnahmen aus Offline-Poker nicht erklärt, da sie davon ausgegangen waren, dass es sich um Einnahmen aus Glücksspiel handelte...
Lediglich im aktuellsten Fall zum Thema Online Poker Cash Games hatte der Student seine Poker Einnahmen eigenständig erklärt, allerdings erst, nachdem die ersten Gerichtsurteile (Eddy Scharf) Poker als Geschicklichkeitsspiel einstuften und seine Poker Einnahmen als gewerbliche Einnahmen einstuften. Seine Steuererklärung für das Jahr 2009 reichte er am 26.05.2014 ein. Die inbesondere in den Folgejahren schätzungsweise erzielten Einnahmen (445.000,- EUR (2010), 645.000,- EUR (2011), 735.000,- EUR (2012) und 400.000,- EUR (2013)) waren jedoch wesentlich höher (meine Annahme) im Vergleich zu den drei Offline Pokerspielern und in Summe in einer Höhe, die vermutlich nicht nur eine Geldstrafe zur Folge haben könnte.
Mir sind inzwischen fünf Fälle bekannt, wo Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen Sportwetter eingeleitet wurden. Vier davon wurden eingestellt, in einem Fall ist mir der Ausgang nicht bekannt.
Kannst Du hier nähere Einzelheiten nennen (gerne auch per PN)? Bezog sich der Verdacht der Steuerhinterziehung konkret auf Einnahmen aus Sportwetten(Glücksspiel) oder generell aufgrund nicht eklärter (sonstiger) Einnahmen? In dem Fall des kartenspielenden Croupiers ("Berufsspieler") wurden wohl Einnahmen aus dem Handel mit Hehlerware unter dem Deckmantel von potentiellen Glücksspielgewinnen (Kartenspiele) deklariert.
Der Kläger war ein angestellter Croupier, der zuvor einen Antiquitätenhandel betrieben hatte. Ihm warf die Steuerfahndung vor, mit Hehlerware gehandelt zu haben. Hieraus erzielte und im Schätzungswege ermittelte Einkünfte in Höhe von 90.000 DM wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Besteuerung unterworfen. Der Kläger wehrte sich vehement gegen den ihm gemachten Vorwurf, verfiel dann aber, wohl um dem Vorwurf der Strafbarkeit zu entgehen, auf den an sich nicht gerade phantasievollen Gedanken, die festgestellten Vermögenszuwächse durch Spielgewinne zu erklären.
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"Versteuerung"
...dass man das Geld überhaupt erst mal auf sein Konto kriegen muss, um es als echten Gewinn da zu haben, sonst meldet man den Gewinn für Steuern an und falls man doch zahlen muss und der Wettbroker DANN Zicken macht ist man doppelt in den Arsch gekniffen.
Unter Anwendung des Zuflussprinzips würden die Einnahmen als solche gelten, sobald Du über sie frei verfügen kannst. Der Punkt der freien Verfügbarkeit ist streitig, allerdings ist die Verfügbarkeit deines Guthabens auf einem "Konto" ("Konto" ungleich Konto im finanzrechtlichen Sprachgebrauch) eines Online-Wettanbieter (Verstoß AGB, stornierte Wetten, Insolvenz etc.) nicht vergleichbar mit der auf einem Bankkonto (z.B. Einlagensicherung in D). In diesem Sinne würden Einnahmen erst entstehen, sobald Du Auszahlungen auf dein E-Wallet (Paypal, Skrill, Neteller etc.), spätestens aber auf dein Bankkonto, tätigst.
...natürlich sammel ich alle Nachweise, nicht nur über Zahlungen, sondern vorallem lasse ich mir auch die "Betting-History" zuschicken, wo jede einzelne Wette mit jedem einzelnen Einsatz aufgelistet ist.
Unabhängig davon, wie die Einnahmen tatsächlich zu versteuern sind, ist diese Vorgehensweise sehr empfehlenswert, zum Einen um die Einnahmen als Glücksspiel Gewinne deklarieren zu können (und nicht einem anderweitigen Verdacht der Steuerhinterziehung ausgesetzt zu sein) und zum Anderen um bei ggf. nachträglicher Versteuerung nicht (ungünstig) seitens des Finanzamts geschätzt zu werden (siehe Offline Poker).
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"Behördliche/Finanzrechtliche Auskunft"
Wenn du aber 100 % Sicherheit haben möchtest, kann ich dir eine verbindliche Auskunft bei deiner Finanzverwaltung
https://www.finanztip.de/verbindlich...nft-finanzamt/ empfehlen. Dabei kann es natürlich sein, dass die Verwaltung das versteuert sehen möchte. Für den Fall kann dann natürlich ein Steuerberater weiterhelfen. Wenn deine Finanzverwaltung direkt sagt, alles i. O., dann ist das Thema erledigt.
Der Pokerspieler Eddy Scharf hatte laut eigener Aussage eine verbindliche Auskunft des FA, welche ihm Steuerfreiheit auf seine Pokergewinne bescheinigte, vorliegen, bevor er einige Jahre später vom Finanzgericht Köln und schließlich vom Bundesfinanzhof in letzter Instanz zur Nachzahlung eines Steuerbetrags "in ruinöser Höhe" verurteilt wurde.
Ob die Auskunft zu allgemein gehalten oder nicht aktuell genug war, keine Ahnung. Jedenfalls sollte man sich nicht blindlings auf eine solche Auskunft verlassen. Sie schützt maximal vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung, wohl aber nicht vor einer etwaigen Steuernachzahlung.
An der festgestellten Gewerblichkeit der Turnierpokertätigkeit des Klägers ändert auch das Schreiben des Finanzamtes D vom 24.11.2006 nichts. Darin teilt das Finanzamt die Auffassung, dass ein Gewinn des Klägers von 63.600 $ nicht einkommensteuerpflichtig ist. Abgesehen davon, dass das Gericht hieran nicht gebunden ist, liegt der damaligen Einschätzung des Finanzamtes nur ein einzelner Gewinn zugrunde. Die Beurteilung des Gerichts beruht jedoch auf einer Gesamtschau der Verhältnisse des Streitfalls über Jahre hinweg.
Dass das von den Klägern bereits mit Schreiben vom 1. November 2006 in Bezug auf die Einkommensteuer 2003 konsultierte damals zuständige Finanzamt mitgeteilt hat, ein "Gewinn bei einem Pokerturnier i.H.v. $ 63.600" sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerpflichtig, hat das FG zu Recht als ungeeignet angesehen, einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Denn dieser Auskunft lag im Gegensatz zu der vom Tatgericht durchgeführten Gesamtschau der Verhältnisse des Streitfalls offenkundig nur ein einzelner Turnierpokergewinn zugrunde. Das damit korrespondierende Anfrageschreiben haben die Kläger nicht vorgelegt.
Hi Tipfro,
Wenn die das besteuern wollen, renn ich zur Anwältin und hab dann nochmal eine Chance unbesteuert aus der Sache rauszukommen.
...werde mich aber vermutlich demnächst ohnehin mal von einem Anwalt beraten lassen.
...aber ich könnte mir vorstellen, dass die Gewinne irgendwann größer sind als mein normales Gehalt.
In deinem konkreten Fall stellt sich die Frage, welches Ergebnis/Ziel du anstreben möchtest. Wenn Du vorwiegend "ruhig schlafen" möchtest und eine potentielle Besteuerung deiner Einnahmen aus Sportwetten keine Rolle spielt, würde ich vermutlich den Weg des "Studenten" (siehe 2021 Finanzgericht Münster, Urteil, 11 K 3030/15 E,G) wählen und meine Einnahmen aus Glücksspiel direkt erklären und eine ausführliche Erläuterung anheften, warum es sich um Einnahmen aus Glücksspiel und aus keiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Da du einer (offensichtlich vollzeitlichen) Beschäftigung nachgehst und dein Finanzamt im Gegensatz zum Online Poker (bisher) wenig "Grundlage" (Erfahrung) hat, würde ich deine Erfolgsaussichten als Nichtfachmann als gut einschätzen, nicht besteuert zu werden. Falls dein Finanzamt deine Einnahmen dennoch gewerblich einstuft, bleiben dir dann die Wege des Einspruchs und ggf. anschließender Klage (sofern du dies überhaupt anstreben würdest).
Sofern Du nur einen "Testballon" starten möchtest, inwieweit deine Einnahmen zu versteuern sein könnten, könntest du die verbindliche Auskunft einholen, wobei eine (vermutliche) Einstufung als nichtgewerblich keine Garantie für zukünftige Jahre darstellt, siehe Fall Eddy Scharf (selbst wenn Du in Deiner Anfrage im Gegensatz zu Eddy Scharf deine Einnahmen vollumfänglich und eine "Gesamtschau der Verhältnisse" lieferst).
Du solltest dir allerdings im Klaren darüber sein, dass es zu einer vollkommen willkürlichen Einschätzung seitens des Finanzamts und auch vor Gericht (selbst vor dem BFH) kommen kann. Der bereits von Schröck erwähnte Fall Eddy Scharf ist ein gutes Beispiel dafür. Das Finanzgericht hat ihm u.a. unterstellt, er hätte durch seine Pilotenausbildung ein außergewöhnliches mathematisches Verständnis und könnte durch seine Fähigkeiten zu jedem Zeitpunkt mit jeder Hand den Pott gewinnen. Auch wurde der Vergleich zu Drogendealern und Zuhältern hergestellt, welche schließlich auch Steuern zahlen müssen. Was ich damit sagen will ist, dass leider kein Verlass darauf ist, dass sich das Finanzamt oder auch Finanzgericht ausreichend tiefgründig mit der Materie auseinandersetzt, um ein gerechtes Urteil zu finden. Es herrscht mehr oder weniger reine Willkür. Zumal es vor dem Finanzgericht keine Berufung gibt und in der höheren Instanz keine neue Beweisaufnahme mehr stattfindet.
Dem kann ich nur zustimmen. Wenn man sich die Urteilsbegründungen der o.g. Verfahren durchliest (und auch Aussagen von Eddy Scharf hört, wobei seine Wahrnehmung natürlich beeinflusst ist), kann schon der Eindruck entstehen, dass diese "zurecht gebogen" sind. Beispielsweise wurden in den Fällen des Offline Pokers zumindest einige "Anfängerjahre" zugewiesen (und nicht besteuert), da erst durch Erlangung entsprechender Kenntnisse/Erfahrungen etc. der Status als "Berufsspielers" vorliegt. Im jüngsten Fall des Online Poker (Cash Game) spielenden Studenten wurde dieser Status bereits nach zwei Jahren (theoretisch durfte er erst mit 18 Jahren am Glücksspiel teilnehmen) als Berufsspieler eingestuft. In diesem Sinne auch interessant, dass er in den Folgejahren parallel zu seiner gewerblichen Pokertätigkeit sein Hochschulstudium (vermutlich in Regelstudienzeit) abschloss.
Die ganze Diskussion zeigt, wie komplex das Thema "Einnahmen aus Online-Sportwetten (Glücksspiel)" ist und es (vermutlich) keine einheitliche Rechtsprechung im Sinne eines Grundsatzurteils geben wird /kann (siehe auch Poker). Teilweise unterschiedliche Auffassungen zu dieser Thematik (z.B. Einordnung von Sportwetten als Glücksspiel, Stichwort Zufallselemente) in der Wissenschaft bestätigen dies (siehe auch
https://www.towfigh.net/wp-content/u...ksspiel-JZ.pdf, inwieweit die Autoren aus der Umfrage zur Beurteilung von Sportwetten als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel tatsächlich ein Ergebnis ziehen können und dies mit den Methoden wissenschaftlicher Praxis vereinbar ist, sei mal dahingestellt).