satansbraten weils zu lang ist für kommentar:
es gibt nur die pathalogische Spielsucht, dass ist annerkannt nach §35. Das heißt, begehst du eine Straftat wegen Spielsucht, bekommst du eine normale Strafe, wie wenn du keine Sucht hast, es besteht aber die Möglichkeit, dass du dann halt mit Auflage einer ambulanten Therapie die Strafe auf Bewährung bekommst. (Als beispiel)
§64 ist der Paragraph, der für Alkohol und Drogenabhängige ist, der besagt, dass du für ca. 2 Jahre eine stationäre Therapie machst und nicht ins Gefängnis musst.
Beispiel:
Du erhälst 5 Jahre aufgrund Spielsucht, Ersttäter. Du musst mindestens 3 Jahre absitzen, da man in Deutschland maximal 2 Jahre auf Bewährung bekommt. Nach den 3 Jahren KANNST du eine ambulante Therapie machen, die ungefähr 3-6 Monate dauert. Anspruch darauf hats du nicht.
Du erhälst 5 Jahre aufgrund Drogen/alkoholsucht. Du sitzt 1 Jahr ab, gehst dann 2 Jahre auf stationärer Therapie, wo du nach 6 Monaten schon Ausgang/Urlaub hast und danach hast du 2 Jahre auf bewährung.
Also ums gesamt zu sagen: Spielsucht ist im deutschen Recht offiziel nicht als Sucht anerkannt sondern nur als pathalogische Spielsucht.
Woher ich das weiß? Ich kenne einen Anwalt, der spezialisiert ist auf Strafrecht und Drogensucht und habe mit ihm letztens erst gesprochen.
Ansonsten einfach googlen, wer dem obertroll nicht glaubt.
Kurzer Auszugs eines Urteils:
dass für rauschmittelabhängige Täter die befristete und damit weniger beschwerende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, aaO),
die in Fällen der Spielsucht nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, aaO).