Steuerpflicht aller, auch illegaler Sportwetten
§ 12 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) regelt, dass die Steuerschuld ohne Rücksicht darauf entstehe, ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen gewesen sei. Analog zu dieser Bestimmung regte die Fraktion der SPD gesetzliche Regelungen an, dass auch die Steuerschuld aus Sportwetten ohne Rücksicht darauf entstehen solle, ob die Veranstaltung oder Vermittlung der Sportwette nach § 4 des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland erlaubt gewesen sei. Außerdem solle neben dem Steuerschuldner auch der Spieler für die Steuer haften, wenn ein Totalisatorunternehmen ohne Erlaubnis betrieben, Wetten ohne Erlaubnis abgeschlossen oder vermittelt oder Sportwetten ohne Erlaubnis nach § 4 des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland veranstaltet oder vermittelt werden würden. Sie begründete dies damit, das Risiko für inländische Spieler, bei unerlaubten Renn- oder Sportwetten für die Steuer haftbar gemacht zu werden, vermindere die Attraktivität illegaler Wettangebote. Dies flankiere die Maßnahmen der Länder, mit denen sie den vorhandenen illegalen Markt für Renn- und Sportwetten eindämmen wolle. Die Regelung diene damit dem Schutz der Spieler und verbessere insbesondere bei ausländischen
Veranstaltern die Möglichkeiten, den Steueranspruch durchzusetzen.
Die Bundesregierung machte hierzu deutlich, die Regelung des § 12 RennwLottG stamme in seiner aktuell gültigen Fassung aus dem Jahr 1922 und damit aus einer anderen Ära des Besteuerungs- und Ordnungsrechts. Nach heutiger Rechtspraxis sei klar, dass grundsätzlich alle, auch illegal abgeschlossene Wetten der Besteuerung unterlägen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung sei daher nicht notwendig. Zudem betonten die Koalitionsfraktionen mit Unterstützung der Bundesregierung, dass eine Haftung des Spielers für die Steuerschuld letztlich für die Steuerbehörden nicht vollziehbar sei. Das daraus entstehende Vollzugsdefizit würde, wenn man dies normieren würde, immanent sein und mache das Gesetz verfassungsrechtlich angreifbar. Die Fraktion der SPD stellte daraufhin explizit klar, dass also davon auszugehen sei, dass die Steuerschuld ohne Rücksicht darauf entstehe, ob eine Sportwette, eine Sportveranstaltung oder ein Totalisatorunternehmen legal oder illegal sei bzw. mit oder ohne Erlaubnis betrieben werde. Sie zog daraufhin ihre Anträge, die Steuerpflicht auch illegaler Sportwetten explizit gesetzlich zu regeln, zurück. Darüber hinaus fordere der Finanzausschuss die Bundesregierung und die Länder auf, illegales Wettangebott vehement zu bekämpfen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, potentielle Spieler illegaler Angebote zu adressieren.