Wohnsitzregelung für Betfair und andere Wettbüros

0711er

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Jan. 28, 2007
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Stuttgart, London
Leider muss ich immer noch lesen, dass es Unklarheiten über die Wohnsitzregelungen gibt.

"Kann ich bei Betfair oder Buchmacher X wetten, wenn ich einen ausländischen Wohnsitz angebe u.s.w."

Aus rechtlicher Sicht ist ausschliesslich der Hauptwohnsitz entscheidend, d.h. die Adresse an der ich mich hauptsächlich aufhalte, meine Arbeit habe und meine Einkommensteuer bezahle, wird als Hauptwohnsitz bezeichnet.

Wenn ich jetzt zusätzlich einen 2. Wohnsitz im Ausland habe, z.b. in Österreich, kann ich diesen Wohnsitz zwar bei Betfair und anderen Buchmacher angeben, mache mich damit aber der Steuerhinterziehung strafbar, denn die Steuern sind weiterhin in Deutschland (Hauptwohnsitz) zu bezahlen!
Erst wenn der ausländische Wohnsitz der Hauptwohnsitz ist, ist man auf der sicheren Seite.


Wer also meint, nur eine vorhandene ausländische Adresse nutzen zu müssen, um sich damit vor den Steuern oder Beschränkungen der Buchmacher zu drücken, könnte ein hohes Risiko eingehen.

Steuerhinterziehung wird in Deutschland empfindlich bestraft!
 
Wie kommst du darauf?

1.) Laut RennWLottG ist Steuerschuldner der Veranstalter.
2.) Laut mir :mrgreen: gibt es ohnehin keinen rechtmaessigen GlüStV.
3.) Da die Steuer direkt und offenkundig auf die Kunden abgewaelzt wird, wuerde ich das als Verbrauchssteuer ansehen. Damit wird die Steuerhinterziehung auch schwierig, schließlich bezahle ich keinen Zoll fuer im EU-Ausland bestellte Waren und Dienstleistungen.
4.) Ausserdem muesste sich jeder der bei einem Buchmacher ohne Steuerabgabe spielt ebenso der Steuerhinterziehung schuldig machen. oder nicht ?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ob der Staatsvertrag zulässig und nach 2014 noch Bestand haben wird, sei mal dahingestellt, wir alle hoffen natürlich nicht!

Fakt ist aber, dass einige Wettbüros sich an die Regeln halten und die Steuer von Ihren deutschen Kunden fordern.

Wenn der Kunde diese Steuer aber durch eine Auslandsadresse umgeht, sich sein Hauptwohnsitz aber weiterhin in Deutschland befindet, täuscht er vorsätzlich den Buchmacher und das Finanzamt.

Wenn das Finanzamt oder die Staatsanwaltschaft bei entsprechendem Verdacht, die Bücher des Wettbüros inkl. Kundendaten prüft, lässt sich dieser Betrug relativ leicht erkennen.

Möglicherweise muss das Wettbüro dann die Steuern nachzahlen, wendet sich aber direkt mit den Forderungen an den Kunden.


Steuerhinterziehung ist es sehr wohl, dazu folgender Text:

§ 370 Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
 
Hätte dann auch nicht alle Wetter von Pinnacle, Tipico usw. etwas zu befürchten?

Richtig, da der Glücksspielstaatsvertrag im Moment in Kraft ist.
Einige Buchmacher meinen, dass dieser Vertrag gegen europäisches Recht verstößt und ignorieren diesen Vertrag einfach.

Für die Buchmacher besteht aber auch eigentlich kein Risiko, da sie Ihren Sitz im Ausland haben.

Falls der Staatsvertrag also 2014 von der EU bestätigt würde, hätten Pinnacle u.s.w. rückwirkend eher nichts zu befürchten.
Deutschland kann eben nicht einfach ausländische Firmen dazu zwingen, Ihre Kundendaten offenzulegen.
Wenn überhaupt ist eine Verfolgung des Wetters möglich.
Die technischen Möglichkeiten dazu, kann wohl seit dem "Fall Snowden" niemand mehr in Frage stellen.
Natürlich wären aber für eine solche "Spionage", einige gesetzliche Hürden zu nehmen.
 
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Also ehrlich gesagt, finde ich den Aspekt schon irgendwie interessant. Aber auch extrem weit hergeholt und in meinen (allerdings steuerrechtlichen Laien-) Augen voellig unrealistisch.

1.) Es gibt keinen gueltigen Staatsvertrag.
2.) Es gibt zusaetzlich bestehende Lizenzen.
3.) Steuerschuldner - wenn ueberhaupt - sind die Buchmacher, Kunden haben da gar nichts zu schaffen.
4.) Es gibt so gut wie keinerlei Strafverfolgung von Steuerhinterziehern wegen gewerblichen Spielens. Da wird man sich erst recht nicht an den Millionen (!) Kunden in Deutschland vergreifen.
5.) Buchmacher werden sich weigern Firmenzahlen rauszugeben, tun sie jetzt auch schon, btw.
6.) Der Fiskus muesste an die Kundendaten ran, was rechtlich hochgradig bedenklich ist und quantitativ kaum machbar sein wird. Ausserdem lohnt es sich schlicht nicht hier vielleicht Daten-Cds anzukaufen um dann Herrn Mueller von nebenan zur Nachzahlung von 100 Euro Spieleinsatzsteuer zu verurteilen.
7.) Snowden ... also ernsthaft jetzt. Der Vergleich ist haarstraeubend absurd.
8.) Voraussetzung fuer den §370 (1) AO sind uebrigens unwahre (unvollstaendig oder falsche) Angaben gegenueber dem FA oder anderen Behoerden. Da die Buchmacher Steuerschuldner sind und nciht die Kunden, ist die Voraussetzung nicht gegeben. Deshalb fragte ich explizit nach der Anspruchsgrundlage.

Nichts wie ungut. Mir wuerden sicher noch mehr Einwaende einfallen. Aber wie gesagt, der Gedankengang an sich war interessant. Trotzdem wuerde michs ehr interessieren a.) wie dud arauf kommst und b.) woher du meinst die Beurteilungskompetenz zu haben.
Das ist voellig wertfrei gemeint und soll kein Affront sein.
 
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