Interessant finde ich folgende Punkte:
1.) "spielte der Angeklagte
zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten, vermutlich von seinem Wohnsitz aus, in einer nicht genau bestimmten Anzahl von Fällen, jedoch mindestens einmal, bei dem Internetanbieter "
=> Nichts genaues weiß man nicht ? Wieso hat er nicht behauptet, vom Ausland aus gespielt zu haben?
2.) "Der unter Ziffer I. und II. festgestellte Sachverhalt
beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte und
den Aussagen der Zeuginnen ... und KHKin ... sowie die gem. § 249 StPO verlesenen Urkunden."
=> Zeugin? Außerdem hat doch der Angeklagte nichts zur Sache ausgesagt:
3.)
"Der Angeklagte selbst ließ sich zur Person ein, nicht jedoch zur Sache"
4.) "dass ein Betrag von insgesamt 73.490,00 EUR in einem Tommy Hilfiger-Schuhkarton, der im Abstellraum im hinteren Bereich der Dachschräge eines von ihm in der ... komplett zu renovierenden Hauses sichergestellt wurden"
=> Hausdurchsuchung ? [[stupid]] Das ist immerhin ein schwerer Eingriff in das Grundgesetz zur unverletzlichkeit der Wohnung. Inwiefern ist es verhaeltnismaeßig dies wegen des Verdachts (!) der Teilnahme an illegalem Gluecksspiel ?
5.) "
Des Weiteren recherchierte die Zeugin ..., dass von einem anderen Konto des Angeklagten (privat bzw. geschäftlich) über die Fa. ... Services, über die auch die Auszahlungen liefen, erhebliche Spieleinsätze geleistet wurden."
=> Die Zeugin recherchiert ? Wie kommt die denn an seine Konten und Unterlagen ? [[nixweiss]] (Selbst im Falle, dass es sich um seine Frau handelte, waere dies fragwuerdig).
6.)
Nähere Angaben wann und wie oft der Angeklagte am Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden. Auskünfte hierzu wurde seitens "..." nicht erteilt.
=> gut zu wissen. Da scheinen die/einige Buchmacher tatsaechlich keine Daten rauszuruecken. [[yo]]
7.) Dies steht zur überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der entsprechenden Hinweise in den
Nutzungsbedingungen des "...". Zwar datieren diese aus dem
Jahr 2014 doch ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass diese im Jahr 2011 nicht anders lauteten.Zum einen liegt dem Casino selbst daran diese Hinweise zu erteilen um einer etwaigen Strafbarkeit der Spieler keinen Vorschub zu leisten, was möglicherweise auch auf das Casino zurückfallen könnte. Zum anderen war die Rechtslage auch 2011 ähnlich unübersichtlich in Europa, dass der entsprechende Hinweis seitens des Veranstalters dringend geboten war.
=> [[stupid]] ich glaub auch...
8.) "So ist gerichtsbekannt, dass allein unter der überschrift Glücksspiel im Internet unter der Suchmaschine "Google" sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glücksspielen im Internet beschäftigen, wobei jeweils erwähnt wird, dass zumindestens unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internetcasinos mit Glücksspielen strafbar ist."
=> wtf ?? [[stupid]][[stupid]]
9.) "Eine Ausnahme gilt für die sogenannten Sportwetten. Das Sportwettenmonopol des Staates wurde mittlerweile durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben."
=> vielleicht waere er hier mit einer Falschaussage billiger weggekommen :mrgreen:
10.) Entgegen der Auffassung der Verteidigung, verstößt diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges EU- Recht oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Soweit der Verteidiger im Schlussvortrag ausführlich und wortgetreu Entscheidungen des LG München I und des OLG München zitiert, so betrafen diese allesamt Entscheidungen vor dem neuen Glücksspielvertrag, welcher am 01.01.2008 in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine in der Tat unübersichtliche und uneinheitliche Regelung, die durch die Glücksspielverträge vom 01.01.2008 und nunmehr dem neuen Glücksspielvertrag von 2012 vereinheitlicht wurde. Für die zur Tatzeit anzuwendende Rechtslage, sind die Entscheidungen daher unbehelflich. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28.09.2011,
I ZR 43/10) für den damaligen Zeitpunkt entschieden, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (Internetverbot) formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
Auch das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 25.02.2014 (
13 A 2018/11) entschieden, dass das Internetverbot in § 4 Glücksspielstaatsvertrag in der zum 01.01.2008 getretenen und bis 30.11.2012 geltenden Fassung unabhängig von der Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols anwendbar sind. Dieser Differenzierung zwischen Sportwetten und Glücksspiel wurde seitens der Verteidigung keine ausreichende Beachtung geschenkt. Damit verstoßen die §§ 284, 285 StGB auch nicht gegen höherrangiges Unionsrecht. In den entsprechenden Entscheidungen wurde insbesondere kritisiert, dass es bei den staatlichen Beschränkungen in Deutschland letztendlich seitens des Staates nur um fiskalische Interessen ging. Daher entschied der EuGH, dass nationale (strafbewehrte) Verbote von Glücksspielen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und subsidiär des freien Leistungsverkehrs darstellen. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (Placanica NJW 07, 1517) können zum Verbraucherschutz unter Einbeziehung der Vermeidung der Spielsucht, Schutz vor Manipulationen zum Nachteil des Vermögens oder vor Folge- und Begleitkriminalität durchaus Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien.
=> bitte naechste Instanz [[yo]] EuGH anrufen.