Was sollen die darauf auch antworten? Da hast dir ja auch was zusammengereimt. :mrgreen:
Was soll überhaupt der Wetthalter sein, den ihr die ganze Zeit als Steuerpflichtig erklärt. Wie definiert ihr den denn? Wenn ich beim Anbieter nach einer bestimmten Wette nachfrage oder die mein Einsatz erst nach Prüfung angenommen wird, bin ich dann aufeinmal der Wetthalter?
Ich hab übrigens gestern mitm Kumpel um einen 10er gewettet. Muss ich jetzt auch Steuern zahlen, oder mein Kumpel, oder nur derjenige, der zuerst die Idee hatte?
Das mit der Wette mit Deinem Kumpel ist ne gute Frage ;-)
na ja sie koennten ja einfach antworten, dass ich das voellig falsch sehe, weil sie die 5% RWLG Steuer auf die Wetteinsaetze fuer ihre Kunden bezahlen oder dass die RWLG Steuer bei einer Wettbörse gar nicht anfällt, weil es gar keinen Buchmacher gibt? Was weiss denn ich [[nixweiss]]
Das Gesetz spricht jedenfalls von der Steuerpflicht des Buchmachers (Wetthalters):
RennwLottG - Rennwett- und Lotteriegesetz
§ 10
(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.
(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.
§ 11
(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten.
(2) Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist (§ 4 Abs. 2), spätestens jedoch mit der Entscheidung des Rennens, auf das sich die Wette bezieht.
§ 12
Die Steuerschuld entsteht ohne Rücksicht darauf, ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen war.
§ 13
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer des Totalisators (§ 1) oder der Buchmacher (§ 2). Die Steuer ist innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten, sofern sie nicht durch Verwendung und Entwertung von Stempelzeichen erhoben wird.