Klage gg Limitierung:
Ein recht komplexes und schwieriges Thema.
Wie bereits angekündigt habe ich mich mit dieser Thematik nun auch juristisch ein wenig erkundigt und ein doch ergiebiges Beratungsgespräch eingeholt. Interessant ist, dass diese Problematik scheinbar auch speziellen Juristen im Glücksspielbereich weniger bekannt ist. (Dies ist lediglich natürlich nur meine Bewertung in Bezug auf EINE Expertenmeinung)
Ich versuche den Sachverhalt kurz zu erörtern, auch wenn ich natürlich alles schlecht wiedergeben kann was da alles so gefallen ist:
1. Voraussetzung einer Eröffnung einer zivilrechtlichen Klage gg ein Limit (eines Bookies), wäre die Anerkennung des Gerichtes, Gerichtsstand wäre dann der Wohnort(Bundesland) mit entsprechendem Landgericht, dass das Sportwetten kein strafrechtlicher Vorgang in BRD/Bundesland wäre. Dies ist also leider abhängig vom Richter wie dieses das betrachtet.
BSP. einer strafrechtlich bewerteten Sache:
Ich kann als Drogendealer keine Klage darüber führen, dass mir Person X oder Dealer A Geld aus dieser strafrechtlichen Handlung Geld schuldet und nun zivilrechtlich dagegen vorgehen. Da würde der Richter natürlich sagen, ich bin doch nicht bescheuert einer strafrechtliche Handlung Zivilrecht einzuräumen.
Grund Glücksspielstaatsvertrag - Bewertung des Richters, egal was EuGh sagt!
Optional wäre dann ggfs den Wohnort in ein liberaleres Bundesland zu verlegen.z.B. Schleswig-Holstein, Berlin(?)
2. Nach dieser Grundvoraussetzung und Willkür eines Richters, über die man sich vorweg im Klaren sein muss, kann ich nun eine "gutachterliche" Bewertung eines/dieses Juristen in Auftrag geben. Die Bearbeitung dieses Sachverhaltes würde sicherlich mehrere Arbeitsstunden benötigen und sich auf immens hohe Kosten belaufen. Kosten/Arbeitsstunde liegen bei ca 250 Euro, es kommt also schon gut etwas zusammen, nur um den Sachverhalt mal zu prüfen. Wie sehen die AGBs aus, Gleichbehandlung, etc...???
Bei einem Versuch dann zu klagen wird´s dann sicherlich immens teurer und man kann sich dann schön in immens hohe Kosten verrennen. Ein "Selbstläufer" wäre das nicht.
Eine Limitierung wäre auch nicht vergleichbar z.B mit dem Hausverbot eine Kaufhauses, etc. Das wären andere Grundlagen.
Leider kommt hier auf Anhieb eben keine grobe Lösung raus, womit das also fast schon wieder nichtssagend wirkt.
Das wäre aber eben so anzugehen.
Anscheinend wäre dies ein Präzedenzfall und diesen hat es vorher wohl noch nie so gegeben. Ein "Selbstläufer" würde dies auf keinen Fall werden.
Vielleicht meldet sich ja doch mal irgendwann hier jemand mit juristischen Kenntnissen?
Ich werde jedenfalls weiter berichten, wenn ich weiter interveniere. Zu überlegen wäre auch eine Sammelklage.
Es würde auch nur gg einen Wettanbieter gehen, nur mit mehreren Klägern!
Der ein oder ander mag das hier vielleicht für Spinnerei halten (so weit kann ich das auch noch reflektieren
), aber wo ist hier die Gerechtigkeit in diesem fu**ing System?
Ich kann mit meinem Namen fast nirgends mehr Volleyball/Beach-V setzen, aber Haus und Hof hätte ich verzocken dürfen...
MFG
Ein recht komplexes und schwieriges Thema.
Wie bereits angekündigt habe ich mich mit dieser Thematik nun auch juristisch ein wenig erkundigt und ein doch ergiebiges Beratungsgespräch eingeholt. Interessant ist, dass diese Problematik scheinbar auch speziellen Juristen im Glücksspielbereich weniger bekannt ist. (Dies ist lediglich natürlich nur meine Bewertung in Bezug auf EINE Expertenmeinung)
Ich versuche den Sachverhalt kurz zu erörtern, auch wenn ich natürlich alles schlecht wiedergeben kann was da alles so gefallen ist:
1. Voraussetzung einer Eröffnung einer zivilrechtlichen Klage gg ein Limit (eines Bookies), wäre die Anerkennung des Gerichtes, Gerichtsstand wäre dann der Wohnort(Bundesland) mit entsprechendem Landgericht, dass das Sportwetten kein strafrechtlicher Vorgang in BRD/Bundesland wäre. Dies ist also leider abhängig vom Richter wie dieses das betrachtet.
BSP. einer strafrechtlich bewerteten Sache:
Ich kann als Drogendealer keine Klage darüber führen, dass mir Person X oder Dealer A Geld aus dieser strafrechtlichen Handlung Geld schuldet und nun zivilrechtlich dagegen vorgehen. Da würde der Richter natürlich sagen, ich bin doch nicht bescheuert einer strafrechtliche Handlung Zivilrecht einzuräumen.
Grund Glücksspielstaatsvertrag - Bewertung des Richters, egal was EuGh sagt!
Optional wäre dann ggfs den Wohnort in ein liberaleres Bundesland zu verlegen.z.B. Schleswig-Holstein, Berlin(?)
2. Nach dieser Grundvoraussetzung und Willkür eines Richters, über die man sich vorweg im Klaren sein muss, kann ich nun eine "gutachterliche" Bewertung eines/dieses Juristen in Auftrag geben. Die Bearbeitung dieses Sachverhaltes würde sicherlich mehrere Arbeitsstunden benötigen und sich auf immens hohe Kosten belaufen. Kosten/Arbeitsstunde liegen bei ca 250 Euro, es kommt also schon gut etwas zusammen, nur um den Sachverhalt mal zu prüfen. Wie sehen die AGBs aus, Gleichbehandlung, etc...???
Bei einem Versuch dann zu klagen wird´s dann sicherlich immens teurer und man kann sich dann schön in immens hohe Kosten verrennen. Ein "Selbstläufer" wäre das nicht.
Eine Limitierung wäre auch nicht vergleichbar z.B mit dem Hausverbot eine Kaufhauses, etc. Das wären andere Grundlagen.
Leider kommt hier auf Anhieb eben keine grobe Lösung raus, womit das also fast schon wieder nichtssagend wirkt.
Das wäre aber eben so anzugehen.
Anscheinend wäre dies ein Präzedenzfall und diesen hat es vorher wohl noch nie so gegeben. Ein "Selbstläufer" würde dies auf keinen Fall werden.
Vielleicht meldet sich ja doch mal irgendwann hier jemand mit juristischen Kenntnissen?
Ich werde jedenfalls weiter berichten, wenn ich weiter interveniere. Zu überlegen wäre auch eine Sammelklage.
Es würde auch nur gg einen Wettanbieter gehen, nur mit mehreren Klägern!
Der ein oder ander mag das hier vielleicht für Spinnerei halten (so weit kann ich das auch noch reflektieren

Ich kann mit meinem Namen fast nirgends mehr Volleyball/Beach-V setzen, aber Haus und Hof hätte ich verzocken dürfen...
MFG
Kommentar