Oddset mit den eigenen Mitteln geschlagen, bestens!
Quelle: http://www.vewu.com/downloads/pm_westlotto.pdf
Dannenberg, 12. Januar 2007
In einem Rechtstreit vor dem OLG Köln musste die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co oHG
(WestLotto) heute eine schwere Niederlage hinnehmen und eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben. WestLotto verpflichtet sich danach, bei der Veranstaltung
von Sportwetten nicht mehr als Genehmigungsinhaber aufzutreten (AZ 6 U 196/06).
Geklagt hatten ein privater Buchmacher aus Köln und der Deutsche Buchmacherverband.
Sie haben beanstandet, dass die WestLotto als Veranstalter von Sportwetten auftrete, hierfür
jedoch keine Lizenz besitze. Der eigentliche Inhaber der Lizenz sei die Nordwestlotto in
Nordrhein-Westfalen GmbH.
Bei der heutigen mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sah es das OLG Köln als
erwiesen an, dass WestLotto nicht Inhaber einer Genehmigung zum Veranstalten von Lotto
und Sportwetten ist. An der von WestLotto geschilderten Konstruktion zur Rechtfertigung
ihrer Tätigkeit äußerte der Vorsitzende Richter erhebliche Zweifel. WestLotto gab daraufhin
gegenüber den Klägern eine Unterlassungserklärung ab. WestLotto hat nun bis zum
31.01.2007 Zeit, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Für die Vergangenheit stellt sich
die Frage, ob sich WestLotto möglicherweise der unerlaubten Veranstaltung von
Glückspielen strafbar gemacht hat.
Der Verband der Europäischen Wettunternehmer (VEWU) hat den Prozess begleitet. „Eine
wirklich pikante Geschichte, die sich WestLotto hier erlaubt hat. Ausgerechnet die WestLotto
Juristen, die die privaten Sportwettunternehmer permanent kriminalisieren und als „Illegale“
beschimpfen, mussten sich heute vor Gericht vorführen lassen. Nun stellt sich heraus, dass
die selbst ernannten Moralapostel im Deutschen Lotto- und Totoblock ohne eine staatliche
Genehmigung zum Veranstalten der von ihnen vertriebenen Glückspiele agiert haben. Bleibt
die spannende Frage, ob die Staatsanwaltschaft diesen Fall genauso konsequent
untersuchen wird, wie sie es bei privaten Wettunternehmern zu tun pflegt“, kommentiert
Markus Maul, Präsident des VEWU, den Vorgang.
„Die privaten Anbieter, die aufgrund einer in Deutschland noch immer fehlenden gesetzlichen
Regelung gezwungen sind, ihre Sportwetten vom europäischen Ausland anzubieten,
verfügen dort allesamt über ordnungsgemäße Lizenzen. Da sich im Gegensatz dazu
WestLotto nicht auf das Europäische Recht berufen kann, könnte sich das Verhalten von
WestLotto in der Vergangenheit jedenfalls objektiv als strafbar darstellen, so Maul
abschließend.“
In einem Rechtstreit vor dem OLG Köln musste die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co oHG
(WestLotto) heute eine schwere Niederlage hinnehmen und eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgeben. WestLotto verpflichtet sich danach, bei der Veranstaltung
von Sportwetten nicht mehr als Genehmigungsinhaber aufzutreten (AZ 6 U 196/06).
Geklagt hatten ein privater Buchmacher aus Köln und der Deutsche Buchmacherverband.
Sie haben beanstandet, dass die WestLotto als Veranstalter von Sportwetten auftrete, hierfür
jedoch keine Lizenz besitze. Der eigentliche Inhaber der Lizenz sei die Nordwestlotto in
Nordrhein-Westfalen GmbH.
Bei der heutigen mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren sah es das OLG Köln als
erwiesen an, dass WestLotto nicht Inhaber einer Genehmigung zum Veranstalten von Lotto
und Sportwetten ist. An der von WestLotto geschilderten Konstruktion zur Rechtfertigung
ihrer Tätigkeit äußerte der Vorsitzende Richter erhebliche Zweifel. WestLotto gab daraufhin
gegenüber den Klägern eine Unterlassungserklärung ab. WestLotto hat nun bis zum
31.01.2007 Zeit, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Für die Vergangenheit stellt sich
die Frage, ob sich WestLotto möglicherweise der unerlaubten Veranstaltung von
Glückspielen strafbar gemacht hat.
Der Verband der Europäischen Wettunternehmer (VEWU) hat den Prozess begleitet. „Eine
wirklich pikante Geschichte, die sich WestLotto hier erlaubt hat. Ausgerechnet die WestLotto
Juristen, die die privaten Sportwettunternehmer permanent kriminalisieren und als „Illegale“
beschimpfen, mussten sich heute vor Gericht vorführen lassen. Nun stellt sich heraus, dass
die selbst ernannten Moralapostel im Deutschen Lotto- und Totoblock ohne eine staatliche
Genehmigung zum Veranstalten der von ihnen vertriebenen Glückspiele agiert haben. Bleibt
die spannende Frage, ob die Staatsanwaltschaft diesen Fall genauso konsequent
untersuchen wird, wie sie es bei privaten Wettunternehmern zu tun pflegt“, kommentiert
Markus Maul, Präsident des VEWU, den Vorgang.
„Die privaten Anbieter, die aufgrund einer in Deutschland noch immer fehlenden gesetzlichen
Regelung gezwungen sind, ihre Sportwetten vom europäischen Ausland anzubieten,
verfügen dort allesamt über ordnungsgemäße Lizenzen. Da sich im Gegensatz dazu
WestLotto nicht auf das Europäische Recht berufen kann, könnte sich das Verhalten von
WestLotto in der Vergangenheit jedenfalls objektiv als strafbar darstellen, so Maul
abschließend.“