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Urteil vom 26.10.2005
Staatliches Glücksspielmonopol in Belgien entspricht Europarecht
Der Cour d’arbitrage de Belgique, das oberste belgische Gericht, hat das staatliche Glücksspielmonopol im Land für Europarechts-konform bestätigt. In der jetzt veröffentlichten deutschen Übersetzung heißt es, ausschließlich die staatlich veranstaltete und kontrollierte Nationallotterie habe das Recht, Wetten, Glücksspiele und öffentliche Lotterien über das Internet anzubieten. Bekräftigt wurde mit dem Verfassungsgerichtsurteil, dass das staatliche Wettmonopol mit den durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten im Einklang steht. Private Anbieter von Glücksspielen hatten auf dem Klageweg gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen, die Grundlage für das Monopol der belgischen Nationallotterie sind, für nichtig zu erklären, weil sie nach Ansicht der Antragsteller gegen die europarechtlichen Normen der Dienstleistungsfreiheit und der Deregulierung im Wettbewerb (Art. 43 und 49 des EG-Vertrags) verstoßen. Die belgische Entscheidung steht im Einklang mit Urteilen der obersten Gerichtshöfe in den Niederlanden, in Finnland und in Italien. Damit wurden staatliche Wettmonopole, die aus ordnungsrechtlicher Sicht begründet wurden, im Rahmen der Güterabwägung gegenüber dem Prinzip des ungehemmten Wettbewerbs bestätigt. Der belgische Schiedshof bezog sich in seiner Entscheidung auch auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft. Ausdrücklich bestätigt wurde, dass Belange des Allgemeinwohls eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten des freien Wettbewerbs erfordern. In der Begründung heißt es: Der Staat habe ein Interesse daran, den Spielbetrieb zu kanalisieren - deshalb habe er gesetzliche Angebote geschaffen. Die Eindämmung der Gefahren der Spielsucht in der Bevölkerung und die Gewährleistung eines ordentlichen Spielbetriebs zum Schutz vor Straftaten sind als weitere Argumente für die Aufrechterhaltung der ordnungsrechtlichen Prinzipien zur Regulierung des Wettmarktes aufgeführt.
Urteil vom 26.10.2005
Staatliches Glücksspielmonopol in Belgien entspricht Europarecht
Der Cour d’arbitrage de Belgique, das oberste belgische Gericht, hat das staatliche Glücksspielmonopol im Land für Europarechts-konform bestätigt. In der jetzt veröffentlichten deutschen Übersetzung heißt es, ausschließlich die staatlich veranstaltete und kontrollierte Nationallotterie habe das Recht, Wetten, Glücksspiele und öffentliche Lotterien über das Internet anzubieten. Bekräftigt wurde mit dem Verfassungsgerichtsurteil, dass das staatliche Wettmonopol mit den durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten im Einklang steht. Private Anbieter von Glücksspielen hatten auf dem Klageweg gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen, die Grundlage für das Monopol der belgischen Nationallotterie sind, für nichtig zu erklären, weil sie nach Ansicht der Antragsteller gegen die europarechtlichen Normen der Dienstleistungsfreiheit und der Deregulierung im Wettbewerb (Art. 43 und 49 des EG-Vertrags) verstoßen. Die belgische Entscheidung steht im Einklang mit Urteilen der obersten Gerichtshöfe in den Niederlanden, in Finnland und in Italien. Damit wurden staatliche Wettmonopole, die aus ordnungsrechtlicher Sicht begründet wurden, im Rahmen der Güterabwägung gegenüber dem Prinzip des ungehemmten Wettbewerbs bestätigt. Der belgische Schiedshof bezog sich in seiner Entscheidung auch auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft. Ausdrücklich bestätigt wurde, dass Belange des Allgemeinwohls eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten des freien Wettbewerbs erfordern. In der Begründung heißt es: Der Staat habe ein Interesse daran, den Spielbetrieb zu kanalisieren - deshalb habe er gesetzliche Angebote geschaffen. Die Eindämmung der Gefahren der Spielsucht in der Bevölkerung und die Gewährleistung eines ordentlichen Spielbetriebs zum Schutz vor Straftaten sind als weitere Argumente für die Aufrechterhaltung der ordnungsrechtlichen Prinzipien zur Regulierung des Wettmarktes aufgeführt.
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