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  • kaeyschn
    Gratiswetter
    • 03.03.2004
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    • togo

    Gerichtsurteile

    Gefällt mir gar nicht:

    Urteil vom 26.10.2005




    Staatliches Glücksspielmonopol in Belgien entspricht Europarecht



    Der Cour d’arbitrage de Belgique, das oberste belgische Gericht, hat das staatliche Glücksspielmonopol im Land für Europarechts-konform bestätigt. In der jetzt veröffentlichten deutschen Übersetzung heißt es, ausschließlich die staatlich veranstaltete und kontrollierte Nationallotterie habe das Recht, Wetten, Glücksspiele und öffentliche Lotterien über das Internet anzubieten. Bekräftigt wurde mit dem Verfassungsgerichtsurteil, dass das staatliche Wettmonopol mit den durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten im Einklang steht. Private Anbieter von Glücksspielen hatten auf dem Klageweg gefordert, die gesetzlichen Bestimmungen, die Grundlage für das Monopol der belgischen Nationallotterie sind, für nichtig zu erklären, weil sie nach Ansicht der Antragsteller gegen die europarechtlichen Normen der Dienstleistungsfreiheit und der Deregulierung im Wettbewerb (Art. 43 und 49 des EG-Vertrags) verstoßen. Die belgische Entscheidung steht im Einklang mit Urteilen der obersten Gerichtshöfe in den Niederlanden, in Finnland und in Italien. Damit wurden staatliche Wettmonopole, die aus ordnungsrechtlicher Sicht begründet wurden, im Rahmen der Güterabwägung gegenüber dem Prinzip des ungehemmten Wettbewerbs bestätigt. Der belgische Schiedshof bezog sich in seiner Entscheidung auch auf die Rechtssprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft. Ausdrücklich bestätigt wurde, dass Belange des Allgemeinwohls eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten des freien Wettbewerbs erfordern. In der Begründung heißt es: Der Staat habe ein Interesse daran, den Spielbetrieb zu kanalisieren - deshalb habe er gesetzliche Angebote geschaffen. Die Eindämmung der Gefahren der Spielsucht in der Bevölkerung und die Gewährleistung eines ordentlichen Spielbetriebs zum Schutz vor Straftaten sind als weitere Argumente für die Aufrechterhaltung der ordnungsrechtlichen Prinzipien zur Regulierung des Wettmarktes aufgeführt.
  • Stefan
    Gratiswetter
    • 28.03.2003
    • 2536
    • 0
    • switzerland

    #2
    Was in Belgien los ist, dürfte uns doch egal sein, oder?

    Denke nicht dass sich sowas in Österreich oder England durchsetzen lassen würde.
    mfg
    stefan
    www.wettspezi.com

    Kommentar

    • Wettfuxx
      Gratiswetter
      • 01.12.2003
      • 1005
      • 123
      • germany

      #3
      Zitat von Stefan
      Was in Belgien los ist, dürfte uns doch egal sein, oder?

      Denke nicht dass sich sowas in Österreich oder England durchsetzen lassen würde.
      @stefan
      da hast natürlich recht,aber darum gehts dem kaeyschn gar net...

      Wir Piefkes sind ein wenig besorgt,dass sich demnächst auch der BGH in Deutschland zu Gunsten des Staatsmonopols aussprechen wird.
      Auf SW Gera oder Digibet könnt man zwar gerne verzichten.
      Weitaus schlimmer wäre aber ein generelles "Wettverbot" für deutsche Bürger.
      Es gibt ja schon längere Zeit eine Handvoll einstweiliger Verfügungen,erwirkt von nationalen Lottoverbänden in D(ich glaube Westlotto war da ziemlich aktiv) gegen Anbieter wie Ladbrokes oder William Hill

      Kommentar

      • Shining
        Bildungsminister
        • 27.03.2003
        • 3419
        • 23
        • austria

        #4
        Re: Gerichtsurteile

        Zitat von kaeyschn
        ...Ausdrücklich bestätigt wurde, dass Belange des Allgemeinwohls eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten des freien Wettbewerbs erfordern. In der Begründung heißt es: Der Staat habe ein Interesse daran, den Spielbetrieb zu kanalisieren - deshalb habe er gesetzliche Angebote geschaffen. Die Eindämmung der Gefahren der Spielsucht in der Bevölkerung und ...
        Na, das sind doch zwei interessante Punkte:

        Erstens ist es wohl nicht im Interesse des Österreichers vor genmanipulierten Pflanzen geschützt zu werden, drum darf man hier Verbote mit der innereuropäischen Gleichheit aushebeln. Beim Wetten darf man die Grundfreiheiten aber beschneiden - höchst interessant. Wenn ich bloß draufkommen würde, wo der Unterschied zwischen diesen Dingen liegt - ach ja, bei einem verdient der Staat ja kräftig mit wenn die Gleichheit nicht gilt. Und beim anderen verdienen ein paar multinationale Konzerne, wenn die Gleichheit gilt. Tja, Interessen muss man halt abwägen...

        Zweitens ist das mit der Spielsucht wirklich gut. Ist es in Hinblick auf die Spielsucht net egal, wo und wie ich mein Geld verliere? Casinos sind gut, Lotto ist gut, Sportwetten ist gut bei den Lotterien, sonst aber schlecht? Ich glaub ich versteh schon wieder irgendwas nicht so ganz... Ob da auch wieder sowas mit Interessen des Staates dahinter steckt? Wenn ich nur draufkommen würde...

        Shining

        Kommentar

        • herby
          Professional Part-Time Bettor
          • 28.03.2003
          • 9130
          • 793
          • austria

          #5
          wie immer klug und pointiert erkannt von unserem Mann aus der Provinz !

          wenn wir schon grossteils auf Jokys grandiose Postings verzichten müssen, Shining als einer der wenigen, die die Fahne des Hochintellekts hochhalten !

          Kommentar

          • elber
            Gratiswetter
            Analysen des Monats
            • 10.03.2003
            • 6095
            • 2
            • neth antilles

            #6
            solange es geht, werde ich meine wetten spielen. wenn diese politiker-fuzzis allerdings eines tages meinen, einem den spass zu vermiesen und uns die lotto-kacke und den oddset-mist aufdrängen zu wollen, da können mich diese pappnasen mal gründlich am allerwertesten lecken, nicht einen müden cent investiere ich in staatliche spielprogramme. so nicht, ihr oberen herrschaften der politik, sieht lieber mal zu, den maroden karren aus dem dreck zu ziehen und lasst die wetter ihr vergnügen.
            Habt Mitleid...

            Spezistand (27.06.2008):
            Wintersport: 2428,50 eh, Deutschland: 1113,36 eh , WM,EM: 1299 eh

            Kommentar

            • KentB
              † Niemals vergessen
              • 28.03.2003
              • 388
              • 0

              #7
              Quelle: www.wettrecht.de

              1. Hintergründe zur Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Sportwetten


              Das Bundesverfassungsgericht wird am 8. November 2005 eine mündliche Verhandlung durchführen und sich damit erstmals öffentlich und umfassend mit dem Thema Sportwetten auseinandersetzen. Konkret geht es um eine Verfassungsbeschwerde einer Sportwettenvermittlerin (Az. 1 BvR 1054/01). Unabhängig von diesem konkreten Fall steht jedoch die gesamte bisherige Regulierung von Sportwetten in Deutschland auf dem Prüfstand. Dies zeigt
              sich schon daran, dass nicht nur die Länder und
              Landeslotteriegesellschaften, sondern auch die Buchmacher- und
              Sportwettverbände (DBV, VEWU, IfeB) zu den vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Punkten vortragen werden. Zu einzelnen Punkten werden die einschlägigen Verbände gehört, wie etwa zur Suchtbekämpfung DHS und fags sowie zur Sportfinanzierung DSB und DFL. Auch hatte der zuständige Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Bryde, bereits Ende des letzen und Anfang diesen Jahres in mehren Parallelfällen auf die anstehende Entscheidung als Grundsatzurteil hingewiesen. Man wolle damit eine grundlegende Klärung erreichen.

              Der Verhandlung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die
              Beschwerdeführerin ist in München als Buchmacherin tätig und besitzt eine Konzession für Pferdewetten. 1997 beantragte sie bei der Stadt München die Genehmigung zur Veranstaltung von Oddset-Sportwetten, hilfsweise zu deren Vermittlung an Veranstalter im EU-Ausland. Dies lehnt die Stadt ab. Die Buchmacherin klagte dagegen, war aber auch in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in dem 2001 verkündeten Urteil, dass weder nach Bundes- noch nach Landesrecht eine Zulassung privater Sportwettveranstalter möglich sei (mit Ausnahme der durch das RWG geregelten Pferdewetten). Vielmehr behalte das Landesrecht die Veranstaltung von Sportwetten dem Staat bzw. ihm mittel- oder unmittelbar gehörenden Unternehmen vor. Der Ausschluss privater Veranstalter sei insbesondere durch die Kanalisierung des Spieltriebs, durch die Verhinderung krankhafter Spielsucht (und damit einhergehenden Vermögensverfall), durch die Vermeidung von Begleitkriminalität und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs gerechtfertigt.


              Die Beschwerdeführerin legte gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde ein. Sie rügte dabei eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (Berufsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitssatz) sowie von EU-Recht. Bei Sportwetten handele es sich nicht um eine gesellschaftlich
              unerwünschte Betätigung. Einen Grund für die Monopolisierung von
              Sportwetten beim Staat gebe es nicht. Die zur Rechtfertigung angeführten Gefahren seien nicht hinreichend nachgewiesen. Im Übrigen gebe es mit den
              vier Lizenzinhabern aus DDR-Zeiten bereits ein privates
              Sportwetten-Angebot. Auch sei das Verbot von Sportwetten unverhältnismäßig, da die damit verfolgten Ziele nicht konsequent erreicht werden könnten. Es sei ohne Probleme möglich, über das Internet Sportwetten mit im Ausland ansässigen Anbietern abzuschließen. Europarechtlich könne die Finanzierung
              sozialer Aufgaben nur Nebenfolge, nicht aber Hauptgrund einer
              Monopolisierung sein. Tausende Annahmestellen der im Deutschen Lotto- und
              Toto-Block zusammengeschlossenen staatlichen Veranstalter und das
              öffentlichkeitswirksame Betreiben des staatlichen ODDSET-Angebots zeigten
              die Haltlosigkeit dieser Argumentation. Im Übrigen habe selbst das
              Bundesverwaltungsgericht auf die Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Berufsfreiheit hingewiesen, wenn für das staatliche Angebot „aggressiv“
              geworben werde. Auch sei die Ungleichbehandlung gegenüber privaten
              Unternehmen, deren Gesellschaftsanteile in öffentlicher Hand seien, und Anbietern von Pferdewetten sachlich nicht gerechtfertigt.


              Bereits mit dem Ansetzen einer (für das Bundesverfassungsgericht durchaus nicht üblichen) mündlichen Verhandlung zeigte der zuständige 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts, sich ernsthaft mit diesen Argumenten befassen zu
              wollen. Wie bereits eingangs erwähnt, werden nicht nur die
              Beschwerdeführerin und die Landeshauptstadt München als unmittelbar
              Beteiligte, sondern auch der Bund, der Freistaat Bayern, die anderen Länder und die betroffenen Verbände angehört.


              Der vorliegende Zeitplan gibt einen ersten Eindruck von der Gewichtung des Gerichts. Etwa die Hälfte der insgesamt vorgesehenen Verhandlungszeit (120 von 245 Minuten) entfällt auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Nach Formalien (15 Minuten) und allgemeinen Stellungnahmen (20 Minuten) setzt sich das Gericht mit dem ersten Prüfungsschritt, dem Schutzbereich der Berufsfreiheit und dem Recht der Sportwetten auseinander (50 Minuten). Nach dem Hauptteil, der Verhältnismäßigkeit und den Rechtfertigungsgründen, befasst sich das Gericht abschließend mit den Besonderheiten bei der Vermittlung von Sportwetten (40 Minuten).


              Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst sich das
              Bundesverfassungsgericht zunächst mit der Praxis des staatlichen
              Wettangebots und der Bekämpfung von Spielleidenschaft und Sucht (50 Minuten). Damit steht das hinsichtlich der Suchtbekämpfung keineswegs vorbildliche Verhalten der staatlichen Anbieter auf dem Prüfstand. Diese hatten in Gerichtsverfahren teilweise vorgetragen, durch die schlechten Quoten und ein dadurch unattraktiven Angebot die Spielsucht bekämpfen zu wollen. Mit der plakativen und massiven Werbung der staatlichen Anbieter ist dies nicht ganz in Einklang zu bringen, auch nicht mit einer Einführung neuer staatlicher Glücksspielprodukte, wie etwa Keno und Quicky. Weitere Punkte sind Verbraucherschutz und Gefahrenabwehr (40 Minuten) sowie die
              Finanzierung von „Gemeinwohlbelangen“ (30 Minuten), zu denen
              herkömmlicherweise vor allem der Sport gehört. Zu letzterem Punkt hatten sich die Sportverbände ja bereits in letzter Zeit laut zu Wort gemeldet, die ein Wegbrechen dieses „Schattenhaushaltes“ fürchten.


              Nicht auf der Tagesordnung steht das von der Beschwerdeführerin angeführte
              europäische Gemeinschaftsrecht. Verständlich ist die durch die
              Aufgabenteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem
              Gerichtshof. Das Verfassungsgericht legt ausschließlich Verfassungsrecht
              aus, während der Gerichtshof die Auslegungsautorität bezüglich des
              Europarechts hat. Insbesondere auf das Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003, die europäische Grundsatzentscheidung zur Vermittlung von Sportwetten, wird das Gericht jedoch Bezug nehmen. Ohne das Gambelli-Urteil wäre die nunmehr zwei Jahre später stattfindende Verhandlung vor dem Verfassungsgericht nur schwer denkbar. Bei der in wesentlich Punkten sehr ähnlichen Prüfung nach Europarecht hatte der Gerichtshof grundlegende Zweifel an der Rechtfertigung eines Ausschlusses privater Anbieter und an der Verhältnismäßigkeit eines Monopols geäußert. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung wird das Bundesverfassungsgericht nunmehr ebenfalls vornehmen.

              ---------------

              das Lustige ist das:
              Damit steht das hinsichtlich der Suchtbekämpfung keineswegs vorbildliche Verhalten der staatlichen Anbieter auf dem Prüfstand. Diese hatten in Gerichtsverfahren teilweise vorgetragen, durch die schlechten Quoten und ein dadurch unattraktiven Angebot die Spielsucht bekämpfen zu wollen

              also Wettbüros, die miese Quoten anbieten, wollen doch nur unser Bestes

              Kommentar

              • Caliph
                GenussSpieler
                • 30.03.2003
                • 1305
                • 0
                • austria

                #8
                ich hab ja schon viel gelesen, aber der Satz d. mit schlechten Quoten die Spielsucht bekämpt wird ist unglaublich - hab ich 5Mal gelesen und dann noch immer nicht geglaubt.........

                die verarschen unter staatlicher Aufsicht das Gericht, die Leute und irgendwie sich selber. Welche Aparatschiks müssen da in D eigentlich sitzen > bei halbwegs funktionierendem Hausverstand werden die Sportwetten freigegeben und gut ist es. Damit würde man nämlich verhindern d. die Leute wegen "schlechter Quoten" unnötig Geld verlieren (der Spassspieler macht seine Wette: Stammclub/Bayern/Real - wenn die Accu-Wette kommt bekommt er bei einem Durchschnittsbookie z.B 5-faches Geld, beim Monopolisten 3,5-fach - dieses so entgangene Geld ist der Hauptgrund warum der kleine Spassspieler im Minus ist!!!!!)!!
                So eine Ansammlung lustiger Leute ist selten....
                Fußballwetten werden im Wettforum behandelt. Wer sich für Trabrennen interessiert (vor Allem V64 und V75 in Schweden) kann ja einmal auf meinen Blog schauen (ganz neu!)
                http://cotopaxi.over-blog.de/

                Kommentar

                • Pele
                  Gesetzl.Betreuer von flsch und _Wettpate
                  • 29.03.2003
                  • 6476
                  • 0
                  • cuba

                  #9
                  Mal was interessantes aus dem Hessen-Lande:

                  In einem Prozeß eines Antragstellers auf private Vermittlung von Spotwetten, wurde jetzt statt gegeben, demnach hebele das EU-Recht das staatliche Monopol aus. Somit wären Wettanbieter aus konzessionierten EU-Ländern in der LAge, ihre Wettangebote so unters Volk zu bringen.

                  So das Urteil am heutigen Montag in Gießen.
                  Berufung seitens des Innenministeriums ist möglich.

                  So dann lasst ma die Wettpuffs wie Pilze aus dem Boden schiessen.....HappyBet braucht mal Konkurrenz!

                  Kommentar

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