Ich habe vor einem halben Jahr bei Formel 1-Wetten (Indianapolis-Grand Prix) eine nicht unbeträchtliche Summe bei Wetten Schwechat in Internet gewonnen (die 6 gewerteten Boliden alle auf WM-Punkte kombiniert). Am Tag des Ereignisses wurden die Wetten als gewonnen gewertet. Am nächsten Tag wurden jedoch alle Wetten ohne Angaben von Gründen storniert!!!! Auf meine Anfrage bei Wetten Schwechat, weshalb die Wetten storniert wurden, (obwohl die gleichen Wetten in den Filialen ausbezahlt wurden) verwiesen Sie mich sofort in Ihre Rechtsabteilung. Worauf ich einen Anwalt beauftragte eine Klage einzureichen.
Dies der Klagstext:
"In umseits näher bezeichneter Rechtsache erstattet die klagende Partei zur Vorbereitung der anzuberaumenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, sowie in Erwiderung des Vorbringens der beklagten Partei, nachstehenden
VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ
und führt diesen aus wie folgt:
II.
Das Vorbringen der beklagten Partei wird zur Gänze bestritten, sofern dies im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird. Es wird kostenpflichtige Klagsstattgebung beantragt.
III.
1.
Die beklagte Partei ist Inhaberin der domain http://www.wetten-schwechat.at. Sie betreibt im Internet unter dieser Adresse eine Wettbörse.
Der Kläger hat bei der beklagten Partei folgende Wetten abgeschlossen:
Datum Ticket Nr.: Einsatz in € Quote Auszahlung in €
19.06.2005 410590364 20 xxx,xx
19.06.2005 410590371 25 xxx,xx
19.06.2005 410590363 20 xxx,xx
19.06.2005 410590375 33 xxx,xx
19.06.2005 410590372 20 xxx,xx
19.06.2005 410590368 33 xxx,xx
19.06.2005 410590369 33 xxx,xx
19.06.2005 410590374 33 xxx,xx
19.06.2005 410590396 33 xxx,xx
19.06.2005 410590382 25 xxx,xx
19.06.2005 410590362 25 xxx,xx
19.06.2005 410590400 8 xxx,xx
Gesamteinsatz bzw. Gesamtgewinnsumme xxx,xx
Die beklagte Partei hat die Wetteinsätze rückerstattet. Abzüglich dieser rückerstatteten Beträge ergibt sich daher eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von € xxx,xx
womit das Klagebegehren ausgewiesen ist.
Beweis: PV des Klägers, Wettscheine, Übersicht über Kontobewegungen,
Mitteilung seitens der beklagten Partei über die Wertung,
Zeuge: XXX
2.
Alle 12 gesetzten Wetten bezogen sich auf den Formel I Grand Prix von Indianapolis, welcher am Sonntag, 19.6.2005, stattgefunden hat. Das gegenständliche Rennen war von einem besonderen Umstand begleitet, nämlich davon, dass alle diejenigen Fahrer, deren Fahrzeuge mit Michelinreifen bereift waren zwar noch an der Aufwärmrunde teilnahmen, in weiterer Folge aber nicht mehr an den Start gingen. Dennoch wurde das Rennen abgehalten und das Ergebnis fand in der Gesamtweltcupwertung Berücksichtigung. Folgendes Ergebnis wurde erzielt:
Platz Fahrer Team
1. M. Schuhmacher Ferrari
2. R. Barrichello Ferrari
3. T. Monteiro Jordan
4. N. Karthikeyan Jordan
5. C. Albers Minardi
6. P. Friesacher Minardi
Sämtliche vom Kläger gesetzten Wetten bezogen sich auf die Teams Jordan und Minardi. Die Fahrzeuge dieses Teams waren mit Reifen der Marke Bridgestone bestückt, sodass die Fahrer bei gegenständlichem Rennen an den Start gingen. Der Kläger setzte für jeden der vier Fahrer darauf, dass er in die Punktewertung (Plätze 1 – 8) kommen würde. Dies war, wie oben dargestellt, der Fall.
Die Wetteinsätze betrugen mit Ausnahme von einer Wette jeweils zwischen € xxx,xx und € xxx,xx. Lediglich eine Kombinationswette mit dem Einsatz von € xxx,xx wurde gesetzt. Die Quoten beliefen sich auf 20, 25, 8 und 33.
Die beklagte Partei wurde aufgefordert, die Gewinne auszubezahlen. Diese Aufforderung wurde mit der unrichtigen Behauptung zurückgewiesen, dass das Rennen nicht stattgefunden hätte.
Beweis: wie bisher
3.
Die Wetten des Klägers wurden von der beklagten Partei rechtskräftig angenommen. Der Kläger hat den Wetteinsatz bezahlt. Die Wetten wurden weder storniert, noch liegt ein sonstiger Grund vor, der die beklagte Partei zur Nichtauszahlung des Gewinns berechtigen würde. Nachdem das den Wettscheinen zugrunde liegende Sportereignis, nämlich der Grand Prix von Indianapolis, stattgefunden und der Kläger sohin die von ihm abgegebenen Wetten aufgrund des Rennergebnisses gewonnen hat, ist die beklagte Partei zur Auszahlung der Gewinnsummen verpflichtet.
Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind „Staatslotterien“ im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Die beklagte Partei gilt als Buchmacher im obigen Sinn und ist daher zur Zahlung verpflichtet. Sie wurde letztmalig mit Schreiben vom 23.6.2005 zur Zahlung aufgefordert.
Beweis: wie bisher
4.
Aus dem obigen Vorbringen ergibt sich jedenfalls die Aktiv- und Passivlegitimation der Streitteile.
Beweis: wie bisher
IV.
Die klagende Partei wiederholt daher ihren
ANTRAG
auf kostenpflichtige Klagsstattgebung.
V.
Zum Beweis des Vorbringens der klagenden Partei werden nachstehende
URKUNDEN
zur Vorlage gebracht:
./A – 12 E-Mails über die Wettannahme vom 19.6.2005
./B – Aufstellung über die I-Konto-Bewegungen vom 19.6.2005
./C – Mitteilung „Woche 25, Nachricht 5“
./D – Mahnschreiben vom 23.6.2005
./E – Auszug über Domain-Daten, erstellt von nic.at am 28.11.2005
Vöcklabruck, am 28.11.2005StarKa/WettSchw / hg/re / SCHRIFT.RTF
Worauf hin ich folgendes Antwortschreiben von der Rechtsabteilung von Wetten-Schwechat erhielt:
In der gegenständlichen Rechtssache erhebt die beklagte Partei gegen den bedingten
Zahlungsbefehl vom 13.10.2005, zugestellt am 28.10.2005,
EINSPRUCH:
Das Klagebegehren wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten, desgleichen das
Klagsvorbringen als unrichtig, soweit es im Folgenden nicht als richtig außer Streit gestellt wird.
Die klagende Partei bringt vor, dass sie Ansprüche aus Wett-Tickets gegenüber der beklagten
Partei hätte. Die beklagte Partei hat mit der klagenden Partei die in der Klage angeführten Wetten
nicht abgeschlossen -es wird daher mangelnde Passivlegitimation eingewandt und beantragt,
über die Klagslegitimation abgesondert zu entscheiden und das Verfahren insoweit
einzuschränken.
Das Klagebegehren ist unschlüssig, zumal es völlig offen lässt, wo und wie die Wetten
abgeschlossen worden sein sollen und was Gegenstand der Wetten gewesen sein soll. Ein
eingehendes Vorbringen behält sich die beklagte Partei in jenem Fall vor, als die klagende Partei
geeignetes Vorbringen erstattet, durch welches ihre Klage schlüssig wird. Für diesen Fall wird
Kostenseparation beantragt.
Beweis: informierter Vertreter der beklagten Partei
weitere Beweise vorbehalten
Die beklagte Partei stellt daher den
ANTRAG,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Wien, am 21.11.2005 Wettbüro Schwechat Gesellschaft m.b.H.
Kostenverzeichnis umseits!
A-1010 Wien, Stephansplatz 4/ VIII, Tel.: +43-1 5138512, Fax: +43-1 5138512-20, brandstetter@rechtsberaterin.at,www.rechtsberateri n.Bank Austria GA AG: 256-117-996/00 BLZ12000; IBAN: AT521200025611799600; BIG:
BKAUATWW; PSK: 2416.403, BLZ 60000, IBAN: AT986000000002416403; BIG: OPSKATWW, UID-Nr.: ATU 10509500
3
An Kosten werden verzeichnet:
Bemessungsgrundlage: xxx,xx
Einspruch TP 3A ~ 347,70
100 % ES ~ 347,70
20 % USt ~ 139.08
Gesamt ~ 834,48
Falls jemand dies liest und ebenso betroffen ist oder eine im Internet gespielte Wette ausbezahlt bekam (kleinere Gewinne wurden ausbezahlt) der möge bitte dies hier kundtun.
mfg ein Betrogener
Dies der Klagstext:
"In umseits näher bezeichneter Rechtsache erstattet die klagende Partei zur Vorbereitung der anzuberaumenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, sowie in Erwiderung des Vorbringens der beklagten Partei, nachstehenden
VORBEREITENDEN SCHRIFTSATZ
und führt diesen aus wie folgt:
II.
Das Vorbringen der beklagten Partei wird zur Gänze bestritten, sofern dies im Folgenden nicht ausdrücklich außer Streit gestellt wird. Es wird kostenpflichtige Klagsstattgebung beantragt.
III.
1.
Die beklagte Partei ist Inhaberin der domain http://www.wetten-schwechat.at. Sie betreibt im Internet unter dieser Adresse eine Wettbörse.
Der Kläger hat bei der beklagten Partei folgende Wetten abgeschlossen:
Datum Ticket Nr.: Einsatz in € Quote Auszahlung in €
19.06.2005 410590364 20 xxx,xx
19.06.2005 410590371 25 xxx,xx
19.06.2005 410590363 20 xxx,xx
19.06.2005 410590375 33 xxx,xx
19.06.2005 410590372 20 xxx,xx
19.06.2005 410590368 33 xxx,xx
19.06.2005 410590369 33 xxx,xx
19.06.2005 410590374 33 xxx,xx
19.06.2005 410590396 33 xxx,xx
19.06.2005 410590382 25 xxx,xx
19.06.2005 410590362 25 xxx,xx
19.06.2005 410590400 8 xxx,xx
Gesamteinsatz bzw. Gesamtgewinnsumme xxx,xx
Die beklagte Partei hat die Wetteinsätze rückerstattet. Abzüglich dieser rückerstatteten Beträge ergibt sich daher eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von € xxx,xx
womit das Klagebegehren ausgewiesen ist.
Beweis: PV des Klägers, Wettscheine, Übersicht über Kontobewegungen,
Mitteilung seitens der beklagten Partei über die Wertung,
Zeuge: XXX
2.
Alle 12 gesetzten Wetten bezogen sich auf den Formel I Grand Prix von Indianapolis, welcher am Sonntag, 19.6.2005, stattgefunden hat. Das gegenständliche Rennen war von einem besonderen Umstand begleitet, nämlich davon, dass alle diejenigen Fahrer, deren Fahrzeuge mit Michelinreifen bereift waren zwar noch an der Aufwärmrunde teilnahmen, in weiterer Folge aber nicht mehr an den Start gingen. Dennoch wurde das Rennen abgehalten und das Ergebnis fand in der Gesamtweltcupwertung Berücksichtigung. Folgendes Ergebnis wurde erzielt:
Platz Fahrer Team
1. M. Schuhmacher Ferrari
2. R. Barrichello Ferrari
3. T. Monteiro Jordan
4. N. Karthikeyan Jordan
5. C. Albers Minardi
6. P. Friesacher Minardi
Sämtliche vom Kläger gesetzten Wetten bezogen sich auf die Teams Jordan und Minardi. Die Fahrzeuge dieses Teams waren mit Reifen der Marke Bridgestone bestückt, sodass die Fahrer bei gegenständlichem Rennen an den Start gingen. Der Kläger setzte für jeden der vier Fahrer darauf, dass er in die Punktewertung (Plätze 1 – 8) kommen würde. Dies war, wie oben dargestellt, der Fall.
Die Wetteinsätze betrugen mit Ausnahme von einer Wette jeweils zwischen € xxx,xx und € xxx,xx. Lediglich eine Kombinationswette mit dem Einsatz von € xxx,xx wurde gesetzt. Die Quoten beliefen sich auf 20, 25, 8 und 33.
Die beklagte Partei wurde aufgefordert, die Gewinne auszubezahlen. Diese Aufforderung wurde mit der unrichtigen Behauptung zurückgewiesen, dass das Rennen nicht stattgefunden hätte.
Beweis: wie bisher
3.
Die Wetten des Klägers wurden von der beklagten Partei rechtskräftig angenommen. Der Kläger hat den Wetteinsatz bezahlt. Die Wetten wurden weder storniert, noch liegt ein sonstiger Grund vor, der die beklagte Partei zur Nichtauszahlung des Gewinns berechtigen würde. Nachdem das den Wettscheinen zugrunde liegende Sportereignis, nämlich der Grand Prix von Indianapolis, stattgefunden und der Kläger sohin die von ihm abgegebenen Wetten aufgrund des Rennergebnisses gewonnen hat, ist die beklagte Partei zur Auszahlung der Gewinnsummen verpflichtet.
Buchmacherwetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind „Staatslotterien“ im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Dies trifft im gegenständlichen Fall zu. Die beklagte Partei gilt als Buchmacher im obigen Sinn und ist daher zur Zahlung verpflichtet. Sie wurde letztmalig mit Schreiben vom 23.6.2005 zur Zahlung aufgefordert.
Beweis: wie bisher
4.
Aus dem obigen Vorbringen ergibt sich jedenfalls die Aktiv- und Passivlegitimation der Streitteile.
Beweis: wie bisher
IV.
Die klagende Partei wiederholt daher ihren
ANTRAG
auf kostenpflichtige Klagsstattgebung.
V.
Zum Beweis des Vorbringens der klagenden Partei werden nachstehende
URKUNDEN
zur Vorlage gebracht:
./A – 12 E-Mails über die Wettannahme vom 19.6.2005
./B – Aufstellung über die I-Konto-Bewegungen vom 19.6.2005
./C – Mitteilung „Woche 25, Nachricht 5“
./D – Mahnschreiben vom 23.6.2005
./E – Auszug über Domain-Daten, erstellt von nic.at am 28.11.2005
Vöcklabruck, am 28.11.2005StarKa/WettSchw / hg/re / SCHRIFT.RTF
Worauf hin ich folgendes Antwortschreiben von der Rechtsabteilung von Wetten-Schwechat erhielt:
In der gegenständlichen Rechtssache erhebt die beklagte Partei gegen den bedingten
Zahlungsbefehl vom 13.10.2005, zugestellt am 28.10.2005,
EINSPRUCH:
Das Klagebegehren wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten, desgleichen das
Klagsvorbringen als unrichtig, soweit es im Folgenden nicht als richtig außer Streit gestellt wird.
Die klagende Partei bringt vor, dass sie Ansprüche aus Wett-Tickets gegenüber der beklagten
Partei hätte. Die beklagte Partei hat mit der klagenden Partei die in der Klage angeführten Wetten
nicht abgeschlossen -es wird daher mangelnde Passivlegitimation eingewandt und beantragt,
über die Klagslegitimation abgesondert zu entscheiden und das Verfahren insoweit
einzuschränken.
Das Klagebegehren ist unschlüssig, zumal es völlig offen lässt, wo und wie die Wetten
abgeschlossen worden sein sollen und was Gegenstand der Wetten gewesen sein soll. Ein
eingehendes Vorbringen behält sich die beklagte Partei in jenem Fall vor, als die klagende Partei
geeignetes Vorbringen erstattet, durch welches ihre Klage schlüssig wird. Für diesen Fall wird
Kostenseparation beantragt.
Beweis: informierter Vertreter der beklagten Partei
weitere Beweise vorbehalten
Die beklagte Partei stellt daher den
ANTRAG,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Wien, am 21.11.2005 Wettbüro Schwechat Gesellschaft m.b.H.
Kostenverzeichnis umseits!
A-1010 Wien, Stephansplatz 4/ VIII, Tel.: +43-1 5138512, Fax: +43-1 5138512-20, brandstetter@rechtsberaterin.at,www.rechtsberateri n.Bank Austria GA AG: 256-117-996/00 BLZ12000; IBAN: AT521200025611799600; BIG:
BKAUATWW; PSK: 2416.403, BLZ 60000, IBAN: AT986000000002416403; BIG: OPSKATWW, UID-Nr.: ATU 10509500
3
An Kosten werden verzeichnet:
Bemessungsgrundlage: xxx,xx
Einspruch TP 3A ~ 347,70
100 % ES ~ 347,70
20 % USt ~ 139.08
Gesamt ~ 834,48
Falls jemand dies liest und ebenso betroffen ist oder eine im Internet gespielte Wette ausbezahlt bekam (kleinere Gewinne wurden ausbezahlt) der möge bitte dies hier kundtun.
mfg ein Betrogener
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