Ohne jetzt mal auf das von dir naeher beschrieben einzugehen:
Da deine Meinung nicht zwangslaeufig kongruent zu geltendem Recht ist, wirst du sicherlich nachvollziehen koennen dass die Basis einer kompetenten Diskussion hier offizielle Rechtssprechung und eben nicht deine bloße Meinung ist, so sehr man sie auch schaetzen koennte (wertfrei gemeint).
Von §-Reiterei spricht ja niemand, die Judikative tut´s in diesem Fall auch.
Btw... ich finde es leider gerade nicht, aber es gab meines Wissens nach schon Urteile bei denen Haendler, die laut eigener Werbung, einen hochwertigen Gegenstand "fuer ein Appel und ein Ei" angeboten haben, auch diese Gegenstaende fuer "ein Appel und ein Ei" rausruecken mussten...
edit: Gerade Buchmacher haben AGB-Vertraege weil sie die staerkere Partei sind (das was ich oben mit gleichberechtigt und nicht gleichberechtigt versucht habe klarzumachen) und damit standartisierte Vertraege (naemlich zw. nichtgleichberechtigten Parteien) den Individualvertraegen (zw. gleichberechtigten Parteien) vorziehen. Aus diesem Grund regelt das BGB in den Absaetzen 30xff die Umstaende an die sich AGB zu halten haben. EBEN WEIL der AGB-anbietende Vertragspartner AUS EINER STAERKEREN POSITION HERAUS agiert ! ist es der Wunsch des Gesetzgebers den schwaecheren Partner, in diesem Fall den Buchmacherkunden, zu schuetzen. Vergleich hierzu aus dem Mietrecht, wo haeufig in den AGB Kleintiere inkl. Nager verboten werden, aber letztlich diese Klauseln unwirksam sind ...
Bei diesen AGB-Vertraegen, die standartisiert angeboten werden, trifft den Buchmacher eine besondere EIGEN-Verantwortung.
Desweiteren ist es klarer Missbrauch und widerspricht jeder Form von Treu und Glauben dem Kunden diese selbst zu verantwortenden Risiken auszubuerden.
Habe fertig.
Erstmal.
edit:
§ 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Ausdrucken, auf A3 und uebers Bett haengen.
Da deine Meinung nicht zwangslaeufig kongruent zu geltendem Recht ist, wirst du sicherlich nachvollziehen koennen dass die Basis einer kompetenten Diskussion hier offizielle Rechtssprechung und eben nicht deine bloße Meinung ist, so sehr man sie auch schaetzen koennte (wertfrei gemeint).
Von §-Reiterei spricht ja niemand, die Judikative tut´s in diesem Fall auch.

Btw... ich finde es leider gerade nicht, aber es gab meines Wissens nach schon Urteile bei denen Haendler, die laut eigener Werbung, einen hochwertigen Gegenstand "fuer ein Appel und ein Ei" angeboten haben, auch diese Gegenstaende fuer "ein Appel und ein Ei" rausruecken mussten...

edit: Gerade Buchmacher haben AGB-Vertraege weil sie die staerkere Partei sind (das was ich oben mit gleichberechtigt und nicht gleichberechtigt versucht habe klarzumachen) und damit standartisierte Vertraege (naemlich zw. nichtgleichberechtigten Parteien) den Individualvertraegen (zw. gleichberechtigten Parteien) vorziehen. Aus diesem Grund regelt das BGB in den Absaetzen 30xff die Umstaende an die sich AGB zu halten haben. EBEN WEIL der AGB-anbietende Vertragspartner AUS EINER STAERKEREN POSITION HERAUS agiert ! ist es der Wunsch des Gesetzgebers den schwaecheren Partner, in diesem Fall den Buchmacherkunden, zu schuetzen. Vergleich hierzu aus dem Mietrecht, wo haeufig in den AGB Kleintiere inkl. Nager verboten werden, aber letztlich diese Klauseln unwirksam sind ...
Bei diesen AGB-Vertraegen, die standartisiert angeboten werden, trifft den Buchmacher eine besondere EIGEN-Verantwortung.
Desweiteren ist es klarer Missbrauch und widerspricht jeder Form von Treu und Glauben dem Kunden diese selbst zu verantwortenden Risiken auszubuerden.
Habe fertig.
Erstmal.
edit:
§ 305c BGB - Überraschende und mehrdeutige Klauseln -
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Ausdrucken, auf A3 und uebers Bett haengen.
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